Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0176

Entscheidungsdatum

04.06.2021

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §17
SPG 1991 §35 Abs1 Z2
SPG 1991 §35 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Nach der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind gemäß Paragraph 17, SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, doch ist der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG nicht entbehrlich vergleiche VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, mwN). Durch diese Rechtsprechung ist über den klaren Wortlaut dieser Bestimmung hinaus (arg.: "an seinem Aufenthaltsort") bereits klargestellt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung auf den Aufenthaltsort der betreffenden Person abstellen vergleiche idS auch Thanner/Vogl, SPG2 [2013], 285, Anmerkung 6 zu Paragraph 35,, wonach Anknüpfungsort der Ort ist, an dem sich die Person aufhält, sowie Hauer/Keplinger Sicherheitspolizeigesetz4 [2011], 321, wonach die Identitätsfeststellungsbefugnis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG bestimmte Orte bezeichnet und die einer Identitätsfeststellung obliegenden Personen über ihren Aufenthalt an diesem Ort bestimmt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010176.L02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010176_20210604L02