Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Nach der - durch die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f) klargestellten - Bedeutung umfasst die "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung vergleiche zum Begriff der "Kampfhandlung" auch Paragraph 2, Absatz 4 a, Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der diesen Begriff im Zusammenhang mit einem militärischen Angriff auf das Bundesgebiet verwendet, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der von Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle der militärischen Landesverteidigung spricht). Darüber hinaus werden aber auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle (derartigen) Handlungen, die (durch den genannten, insbesondere kausalen Zusammenhang) überhaupt die Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn ermöglichen und die in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (zu denken ist etwa an den Nachschub von Kampfmitteln; vergleiche zum Begriff des "Kampfmittels" etwa Paragraph 280, StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L03

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L03