Nach der - durch die Erläuterungen (Hinweis RV 351 BlgNR 25. GP 9 f) klargestellten - Bedeutung umfasst die "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung (vgl. zum Begriff der "Kampfhandlung" auch § 2 Abs. 4a Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146 idF BGBl. I Nr. 102/2019, der diesen Begriff im Zusammenhang mit einem militärischen Angriff auf das Bundesgebiet verwendet, und § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975 idF BGBl. I Nr. 102/2019, der von Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle der militärischen Landesverteidigung spricht). Darüber hinaus werden aber auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle (derartigen) Handlungen, die (durch den genannten, insbesondere kausalen Zusammenhang) überhaupt die Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn ermöglichen und die in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (zu denken ist etwa an den Nachschub von Kampfmitteln; vgl. zum Begriff des "Kampfmittels" etwa § 280 StGB).Nach der - durch die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f) klargestellten - Bedeutung umfasst die "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung vergleiche zum Begriff der "Kampfhandlung" auch Paragraph 2, Absatz 4 a, Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der diesen Begriff im Zusammenhang mit einem militärischen Angriff auf das Bundesgebiet verwendet, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der von Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle der militärischen Landesverteidigung spricht). Darüber hinaus werden aber auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle (derartigen) Handlungen, die (durch den genannten, insbesondere kausalen Zusammenhang) überhaupt die Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn ermöglichen und die in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (zu denken ist etwa an den Nachschub von Kampfmitteln; vergleiche zum Begriff des "Kampfmittels" etwa Paragraph 280, StGB).