§ 2 Abs. 2 und 3 ProduktsicherheitsG 2004 bestimmt zwar die subsidiäre Anwendung dieses Gesetzes. Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 leg. cit. in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften - wie etwa dem PyrotechnikG 2010 - festgelegt, gelangt das ProduktsicherheitsG 2004 nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind (vgl. zur subsidiären Anwendung des ProduktsicherheitsG 2004 auch die Erläuterungen zu § 2 leg. cit. in ErläutRV 512 BlgNR 22. GP 4). Betreffend die Zuständigkeit zur Vornahme von RAPEX-Meldungen an die Kommission enthält das PyrotechnikG 2010 jedoch keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist daher gemäß § 2 Abs. 2 ProduktsicherheitsG 2004 davon auszugehen, dass die Vornahme von RAPEX-Meldungen an die Kommission in die alleinige Zuständigkeit des BMSGPK fällt. (hier: Daran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Fall eine Aufsichtsmaßnahme nach § 27a PyrotechnikG 2010 in Form eines Bescheides Ausgangspunkt der gegenständlichen RAPEX-Meldungen war (vgl. dazu VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 43) und das RAPEX-Meldeverfahren von der LPD als Marktüberwachungsbehörde nach dem PyrotechnikG 2010 initiiert wurde.)Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ProduktsicherheitsG 2004 bestimmt zwar die subsidiäre Anwendung dieses Gesetzes. Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, leg. cit. in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften - wie etwa dem PyrotechnikG 2010 - festgelegt, gelangt das ProduktsicherheitsG 2004 nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind vergleiche zur subsidiären Anwendung des ProduktsicherheitsG 2004 auch die Erläuterungen zu Paragraph 2, leg. cit. in ErläutRV 512 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4). Betreffend die Zuständigkeit zur Vornahme von RAPEX-Meldungen an die Kommission enthält das PyrotechnikG 2010 jedoch keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist daher gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ProduktsicherheitsG 2004 davon auszugehen, dass die Vornahme von RAPEX-Meldungen an die Kommission in die alleinige Zuständigkeit des BMSGPK fällt. (hier: Daran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Fall eine Aufsichtsmaßnahme nach Paragraph 27 a, PyrotechnikG 2010 in Form eines Bescheides Ausgangspunkt der gegenständlichen RAPEX-Meldungen war vergleiche dazu VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 43) und das RAPEX-Meldeverfahren von der LPD als Marktüberwachungsbehörde nach dem PyrotechnikG 2010 initiiert wurde.)