Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/22/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/22/0020

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §51 Abs1 Z1
NAG 2005 §51 Abs1 Z2
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §54 Abs5 Z1 idF 2017/I/145
NAG 2005 §54a Abs1 idF 2011/I/038
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art18

Rechtssatz

Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 räumt das Recht auf Daueraufenthalt - bei Erfüllung der dort vorgesehenen zeitlichen Voraussetzung - Drittstaatsangehörigen ein, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, wobei Ehegatten zu den Angehörigen zählen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005). Hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt. Durch diese Regelung wird Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (siehe Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52). Nach Artikel 18, dieser Richtlinie erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die (ua.) Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet und welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Auch wenn die Regelung des Artikel 18, der Richtlinie 2004/38/EG in der Regelung des Daueraufenthaltsrechts für Angehörige in Paragraph 54 a, NAG 2005 keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, sind die Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen trotz Scheidung vom EWR-Bürger bei Erfüllung der in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehenen Bedingungen auch ein Recht auf Daueraufenthalt zukommen kann vergleiche VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0083).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220020_20211220J01