Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Verhinderung und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stellen legitime Ziele dar, zu deren Erreichung sich die Mitgliedstaaten sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene verpflichtet haben. Dabei ist die Bekämpfung der Geldwäsche, die Teil des Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung ist, ein legitimes Ziel, das eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann vergleiche EuGH 25.4.2013, Jyske Bank Gibraltar Ltd., C-212/11). Die Mitgliedstaaten verfügen nach dieser Judikatur "im Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen" vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L06