Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0009

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §57 Abs1
GSpG 1989 §59 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, GSpG 1989 kommt es bei der Verwirklichung des Abgabentatbestands auf eine Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter nicht an. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre und er sie deswegen nicht berücksichtigt hätte vergleiche dazu VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; 21.1.2019, Ro 2018/17/0007, 0008, jeweils mwN). Auch entsteht die Abgabenschuld für den Veranstalter solcher Glücksspiele (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG 1989) unabhängig davon, ob dieser die Abgabenbeträge eingenommen hat oder nicht. Es liegt an dem Veranstalter, durch die Einrichtung entsprechender Abläufe in seinem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass er seinen abgaberechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Schließlich hat er es in der Hand, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abgabenschuld bei den Spielern einheben zu können vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326, mwN, betreffend das Vlbg KriegsopferabgabeG). Schwierigkeiten, die Einsätze im Einzelfall zu ermitteln, können grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170009.L05

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170009_20230601L05