Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/16/0072
Entscheidungsdatum
05.08.2020
Index
E3R E02202000
Norm
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs3
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0069 B 05.08.2020
Rechtssatz
Auf das Wissen, welche Waren in welches Land über welches Bestimmungszollamt zu welchem Empfänger hätte befördert werden müssen, kommt es im Revisionsfall nicht an, denn einerseits genügt für die Zollschuldnereigenschaft der Vorwurf des "billigerweise hätte wissen Müssens", andererseits besteht der dem Revisionswerber angelastete Beitrag zur Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung in der Weitergabe von Carnets TIR an eine Person oder das Dulden der Verwendung eines Carnet TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, sohin in der Weitergabe oder Überlassung von Carnets TIR an andere Personen (vgl.VwGH 26.2.2015, 2013/16/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160072.L03
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2020160072_20200805L03