Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0072

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0072

Entscheidungsdatum

05.08.2020

Index

E3R E02202000

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0069 B 05.08.2020

Rechtssatz

Auf das Wissen, welche Waren in welches Land über welches Bestimmungszollamt zu welchem Empfänger hätte befördert werden müssen, kommt es im Revisionsfall nicht an, denn einerseits genügt für die Zollschuldnereigenschaft der Vorwurf des "billigerweise hätte wissen Müssens", andererseits besteht der dem Revisionswerber angelastete Beitrag zur Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung in der Weitergabe von Carnets TIR an eine Person oder das Dulden der Verwendung eines Carnet TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, sohin in der Weitergabe oder Überlassung von Carnets TIR an andere Personen (vgl.VwGH 26.2.2015, 2013/16/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160072.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160072_20200805L03