Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Nach der Ansicht des VwGH ist eine Berufsausbildung - unbeschadet der in Rz 28 der hier vorliegenden Entscheidung angeführten Fälle - auch dann nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn bereits bei Abschluss der Schulausbildung absehbar ist, dass die angestrebte Berufsausbildung objektiv nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begonnen werden kann, wobei ein Zeitraum von über einem Jahr oder über einem Studienjahr im allgemeinen nicht mehr als angemessen anzusehen sein wird. Diese Dauer entspricht etwa dem in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht eingeräumten Zeitraum von einem Jahr als Überlegungs- und Korrekturfrist zur endgültigen Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung vergleiche etwa OGH 25.10.2016, 8 Ob 92/16m; und OGH 19.12.2018, 10 Ob 95/18w). (Nach Rz 28 der hier vorliegenden Entscheidung wird die weitere Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen der durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L08

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L04