Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/15/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0073

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1

Rechtssatz

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie unter keinen Umständen erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 23. Februar 2010, 2006/15/0314). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Februar 2005, 2002/14/0024). In einem zur Rechtslage vor der LVO ergangenen Erkenntnis - nach der damaligen Rechtslage kam es (anders als nach der nunmehrigen Rechtslage) primär auf die objektive Ertragsfähigkeit des Betriebes und nur subsidiär auf das subjektive Ertragsstreben an - sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, den Erben eines Traditionsbetriebes sei das Recht zuzubilligen, so lange für das Weiterleben des ererbten Betriebes zu kämpfen, als dies nach den Umständen des Falles noch nicht völlig aussichtslos geworden ist vergleiche VwGH vom 22. April 1998, 96/13/0189, VwSlg 7275 F/1998). Diese Erwägungen gelten umso mehr für die nunmehrige Rechtslage, die das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung stellt vergleiche VwGH vom 11. November 2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387 F/2008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150073.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2016150073_20170914L02

Rechtssatz für Ra 2020/15/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0050

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0073 B 14. September 2017 RS 2 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie unter keinen Umständen erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 23. Februar 2010, 2006/15/0314). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Februar 2005, 2002/14/0024). In einem zur Rechtslage vor der LVO ergangenen Erkenntnis - nach der damaligen Rechtslage kam es (anders als nach der nunmehrigen Rechtslage) primär auf die objektive Ertragsfähigkeit des Betriebes und nur subsidiär auf das subjektive Ertragsstreben an - sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, den Erben eines Traditionsbetriebes sei das Recht zuzubilligen, so lange für das Weiterleben des ererbten Betriebes zu kämpfen, als dies nach den Umständen des Falles noch nicht völlig aussichtslos geworden ist vergleiche VwGH vom 22. April 1998, 96/13/0189, VwSlg 7275 F/1998). Diese Erwägungen gelten umso mehr für die nunmehrige Rechtslage, die das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung stellt vergleiche VwGH vom 11. November 2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387 F/2008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L06

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020150050_20210120L06