Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0011

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z5
Curriculum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft 2016 §3 Abs2
Satzung Studienrecht Uni Wien §25
Satzung Studienrecht Uni Wien §25 Z4
UniversitätsG 2002 §52 Abs1
UniversitätsG 2002 §61 idF 2018/I/008

Rechtssatz

In Paragraph 25, des Satzungsteiles Studienrecht der Universität Wien (in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nummer 29) wurde eine Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist aufgrund von Bachelorstudien, die im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurden, ermöglicht. Voraussetzung ist nach Paragraph 25, Ziffer 4, der Satzung, dass das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudiums ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind. Nach Paragraph 3, Absatz 2, des Curriculums für das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Version 2016; in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nummer 263) berechtigen die an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft. Die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgrund eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung war dagegen - anders als die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der genannten Bachelorstudien der Universität Wien - an die allgemein bei Zulassung zum Studium einzuhaltenden Termine und Fristen gebunden. Dadurch war der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems im Juni 2018 und der Zulassung zum Masterstudium am 1. Oktober 2018 an der Universität Wien ursächlich bedingt. Vor diesem Hintergrund ist der Revision darin recht zu geben, dass keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme vorlag. Ein Abstellen allein auf die zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium verstrichene Zeit greift zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L07

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080011_20210923L06