Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/05/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0030

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §69
BauO Wr §69 Abs1
BauO Wr §69 Abs3
BauO Wr §7
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 69, Absatz 3, Wr BauO ist im Zusammenhang mit Paragraph 7, Wr BauO zu lesen, der auf in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdige Gebiete abstellt. Das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden (o.ä.) in Schutzzonen soll nur dann geändert werden können, wenn es ein besonderes öffentliches Interesse an der Änderung gibt. Durch die Abweichung vom Bebauungsplan darf es zu keiner ästhetischen Verschlechterung des örtlichen Stadtbildes kommen; das Interesse der Öffentlichkeit an der Abweichung muss im Vergleich zur Belassung des Status quo überwiegen. Paragraph 7 und Paragraph 69, Absatz 3, Wr BauO sollen das öffentliche Interesse schützen. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik der Bestimmungen als auch aus ihrer teleologischen Betrachtung und der Absicht des historischen Gesetzgebers: Die Materialien betonen das öffentliche Interesse an Bauwerken, die durch ihre äußere Gestaltung das Ortsbild positiv beeinflussen (Erl. BlgWrLT Nr. 10/72, S. 7 zu Ziffer 8, (Paragraph 7,)), sowie das öffentliche Interesse am Stadtbild (Erl. BlgWrLT Nr. 8 aus 1987,, S. 7 zu Litera n,).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020050030_20220224J07