Durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2009 und die Neuformulierung des § 69 Wr BauO wurde ein neues System für Abweichungen von Bestimmungen des Bebauungsplanes eingeführt. Anstelle des Kriteriums der "Unwesentlichkeit" einer Abweichung ist ihre Zulässigkeit seither davon abhängig, ob sie der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes widerspricht (Erl. BlgWrLT Nr. 27/2008, S. 8 zu Z 73 (§ 69)). Nach den Materialien legt § 69 Abs. 3 Wr BauO - entsprechend dem bis dahin geltenden § 69 Abs. 1 lit. n Wr BauO - besondere Kriterien für die Bewilligung von Abweichungen in Schutzzonen fest (Erl. BlgWrLT Nr. 27/2008, S. 9 zu Z 73 (§ 69)). Aus der Definition der Schutzzonen in § 7 Wr BauO ergibt sich für die Anwendung des § 69 Abs. 3 Wr BauO, dass in Schutzzonen bei jenen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplans, die das äußere Erscheinungsbild berühren, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Wr BauO erfüllt sein müssen.Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, und die Neuformulierung des Paragraph 69, Wr BauO wurde ein neues System für Abweichungen von Bestimmungen des Bebauungsplanes eingeführt. Anstelle des Kriteriums der "Unwesentlichkeit" einer Abweichung ist ihre Zulässigkeit seither davon abhängig, ob sie der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes widerspricht (Erl. BlgWrLT Nr. 27 aus 2008,, S. 8 zu Ziffer 73, (Paragraph 69,)). Nach den Materialien legt Paragraph 69, Absatz 3, Wr BauO - entsprechend dem bis dahin geltenden Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, Wr BauO - besondere Kriterien für die Bewilligung von Abweichungen in Schutzzonen fest (Erl. BlgWrLT Nr. 27 aus 2008,, S. 9 zu Ziffer 73, (Paragraph 69,)). Aus der Definition der Schutzzonen in Paragraph 7, Wr BauO ergibt sich für die Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, Wr BauO, dass in Schutzzonen bei jenen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplans, die das äußere Erscheinungsbild berühren, die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, Wr BauO erfüllt sein müssen.