Die Bedarfsprüfung ist (auch im Vorabfeststellungsverfahren nach § 10b Abs. 5 NÖ KAG 1974 iVm § 3a Abs. 1 letzter Satz KAKuG 2001) eine Prüfung, die jeweils anhand des konkreten Projekts bezogen auf den (geplanten) Projektstandort durchzuführen ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, Rn. 20, in Bezug auf die Vorabfeststellung des Bedarfs gemäß § 4 Abs. 3 OÖ KAG 1997 an der Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche). Dabei ist gemäß § 10c Abs. 1 lit. a NÖ KAG 1974 "auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in dieser Bestimmung aufgezählten Einrichtungen Bedacht zu nehmen, somit auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" (§ 10c Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ KAG 1974). Zu prüfen ist folglich, ob im Einzugsgebiet bereits Anbieter iSd § 10c Abs. 1 lit. a NÖ KAG 1974 vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, Rn. 55, in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Änderung eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums gemäß § 14 iVm § 12a Abs. 1 Slbg KAG 2000).Die Bedarfsprüfung ist (auch im Vorabfeststellungsverfahren nach Paragraph 10 b, Absatz 5, NÖ KAG 1974 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, letzter Satz KAKuG 2001) eine Prüfung, die jeweils anhand des konkreten Projekts bezogen auf den (geplanten) Projektstandort durchzuführen ist vergleiche VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, Rn. 20, in Bezug auf die Vorabfeststellung des Bedarfs gemäß Paragraph 4, Absatz 3, OÖ KAG 1997 an der Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche). Dabei ist gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974 "auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in dieser Bestimmung aufgezählten Einrichtungen Bedacht zu nehmen, somit auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" (Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NÖ KAG 1974). Zu prüfen ist folglich, ob im Einzugsgebiet bereits Anbieter iSd Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974 vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, Rn. 55, in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Änderung eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz eins, Slbg KAG 2000).