Wurde von der Behörde lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zum Tragen (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077). Dies gilt auch dann, wenn die Beibehaltung der bestehenden Sicherung durch Schrankenanlagen mit Lichtzeichen - in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 - unter Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen erfolgt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Trifft die Eisenbahnbehörde - etwa infolge des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer einer bestehenden Anlage - aber eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).Wurde von der Behörde lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zum Tragen vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077). Dies gilt auch dann, wenn die Beibehaltung der bestehenden Sicherung durch Schrankenanlagen mit Lichtzeichen - in Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen erfolgt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Trifft die Eisenbahnbehörde - etwa infolge des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer einer bestehenden Anlage - aber eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).