Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0050
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Index
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn
Norm
DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10/2019, S. 918-919;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5
Stammrechtssatz
§ 48 Abs 3 EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des § 49 EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs 3 EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J02
Im RIS seit
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030050_20190521J03