Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J05

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J05

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J02

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0079

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030079.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030079_20201021L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030122.L02

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030122_20201218L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L02

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L01