Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0054
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn
Norm
EisbEG 1954 §2
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31a
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058
Rechtssatz
Würde vom eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid abgegangen, fiele die bindende Basis für das Enteignungsverfahren insofern weg, als dann nicht schon der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid das Überwiegen der öffentlichen Interessen belegte. Vielmehr wäre vom Enteignungswerber, will er von der Baugenehmigung abweichen, der Nachweis zu erbringen, dass auch ohne vollständige Umsetzung der noch in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im vorliegenden Fall für notwendig erachteten Kompensationsinjektionen der Eintritt von dadurch zu verhindernden (Setzungs- und Folge-)Schäden verlässlich verhindert wird. Anders als gegebenenfalls für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderliche bloße Hilfsmaßnahmen wie die Herstellung eines temporären Lagerplatzes für Baumaterialien und -geräte, dessen Flächenreduktion nicht in Rechte des betroffenen Liegenschaftseigentümers eingriffe, sodass ein flächenmäßiges "minus" gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid den Enteignungsanspruch nicht berühren würde, wurden die revisionsgegenständlichen Kompensationsmaßnahmen - insofern unstrittig - angeordnet, um Schäden am betroffenen Gebäude zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L10
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2020030054_20200930L08