Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §2
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Würde vom eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid abgegangen, fiele die bindende Basis für das Enteignungsverfahren insofern weg, als dann nicht schon der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid das Überwiegen der öffentlichen Interessen belegte. Vielmehr wäre vom Enteignungswerber, will er von der Baugenehmigung abweichen, der Nachweis zu erbringen, dass auch ohne vollständige Umsetzung der noch in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im vorliegenden Fall für notwendig erachteten Kompensationsinjektionen der Eintritt von dadurch zu verhindernden (Setzungs- und Folge-)Schäden verlässlich verhindert wird. Anders als gegebenenfalls für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderliche bloße Hilfsmaßnahmen wie die Herstellung eines temporären Lagerplatzes für Baumaterialien und -geräte, dessen Flächenreduktion nicht in Rechte des betroffenen Liegenschaftseigentümers eingriffe, sodass ein flächenmäßiges "minus" gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid den Enteignungsanspruch nicht berühren würde, wurden die revisionsgegenständlichen Kompensationsmaßnahmen - insofern unstrittig - angeordnet, um Schäden am betroffenen Gebäude zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L10

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030054_20200930L08