Die Frist nach § 65 Abs. 4 EisenbahnG 1957 betrifft die Zuweisung von Fahrwegkapazität, die in den Netzfahrplan aufgenommen werden soll. Es wird damit - auch unter Berücksichtigung der damit umgesetzten Bestimmung des Art. 27 Abs. 4 der RL 2012/34/EU - deutlich, dass diese Vorlauffrist im Wesentlichen dem Zweck dient, das Verfahren der Netzplanerstellung in zeitlicher Hinsicht zu strukturieren und den Zugangsberechtigten rechtzeitig klare Informationen über Fahrwegkapazitäten zu geben (vgl. zu § 59 Abs. 2 EisbG idF BGBl. I Nr. 38/2004, der Vorläuferbestimmung des nunmehrigen § 59 Abs. 8 EisbG, VwGH 16.12.2015, 2013/03/0034).Die Frist nach Paragraph 65, Absatz 4, EisenbahnG 1957 betrifft die Zuweisung von Fahrwegkapazität, die in den Netzfahrplan aufgenommen werden soll. Es wird damit - auch unter Berücksichtigung der damit umgesetzten Bestimmung des Artikel 27, Absatz 4, der RL 2012/34/EU - deutlich, dass diese Vorlauffrist im Wesentlichen dem Zweck dient, das Verfahren der Netzplanerstellung in zeitlicher Hinsicht zu strukturieren und den Zugangsberechtigten rechtzeitig klare Informationen über Fahrwegkapazitäten zu geben vergleiche zu Paragraph 59, Absatz 2, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,, der Vorläuferbestimmung des nunmehrigen Paragraph 59, Absatz 8, EisbG, VwGH 16.12.2015, 2013/03/0034).