Nach den Erläuterungen zum Wr WettenG 2016 (BlgLT 20. GP 3/2016, S 4ff) wird in § 13 Abs. 5 dem Umstand Rechnung getragen, dass es in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter (zB Gaststätten, Tankstellen) aufgrund der fehlenden Aufsicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers zusätzlicher strengerer Bestimmungen für Wettterminals bedarf. Mit der Novelle LGBl. 40/2018 wurden die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und des § 5 Abs. 3 Wr. WettenG 2016 ohne Änderungen des Regelungsinhaltes in § 13 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 2 legcit. übernommen, weshalb die Erläuterungen zur Stammfassung auch für diese Rechtslage weiterhin von Bedeutung sind.Nach den Erläuterungen zum Wr WettenG 2016 (BlgLT 20. Gesetzgebungsperiode 3 aus 2016,, S 4ff) wird in Paragraph 13, Absatz 5, dem Umstand Rechnung getragen, dass es in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter (zB Gaststätten, Tankstellen) aufgrund der fehlenden Aufsicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers zusätzlicher strengerer Bestimmungen für Wettterminals bedarf. Mit der Novelle Landesgesetzblatt 40 aus 2018, wurden die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5 und des Paragraph 5, Absatz 3, Wr. WettenG 2016 ohne Änderungen des Regelungsinhaltes in Paragraph 13, Absatz 3, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, legcit. übernommen, weshalb die Erläuterungen zur Stammfassung auch für diese Rechtslage weiterhin von Bedeutung sind.