Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man das Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne können "freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person" sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man das Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne können "freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person" sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG angesehen werden vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).