Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/01/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0243

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne können "freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person" sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG angesehen werden vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010243.L01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010243_20210129L01