Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 wird eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann (vgl. zu dieser Prognose VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN). Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 wird eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche zu dieser Prognose VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN). Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt vergleiche VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).