Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0024

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/17/0025 Ra 2019/17/0026

Rechtssatz

Zur Auslegung des Inhaltes des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist dessen Sinn und Zweck heranzuziehen. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066). Die Pflicht, für die Anwesenheit einer solchen Person Sorge zu tragen, trifft gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Veranstalter, den Inhaber der Glücksspiele bzw. der Glücksspieleinrichtungen und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170024.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170024_20190429L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0069

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0024 B 29. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Inhaltes des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist dessen Sinn und Zweck heranzuziehen. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066). Die Pflicht, für die Anwesenheit einer solchen Person Sorge zu tragen, trifft gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Veranstalter, den Inhaber der Glücksspiele bzw. der Glücksspieleinrichtungen und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170069.L01

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170069_20190829L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0051

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0024 B 29. April 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Inhaltes des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist dessen Sinn und Zweck heranzuziehen. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066). Die Pflicht, für die Anwesenheit einer solchen Person Sorge zu tragen, trifft gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Veranstalter, den Inhaber der Glücksspiele bzw. der Glücksspieleinrichtungen und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170051.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020170051_20200723L01