Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0144

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Vom Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat - beispielsweise die unternehmerische Vermietung von mit den Glücksspielgeräten fest verbundenen Banknotenlesegeräten erfasst. Dabei hat der Gerichtshof jedoch auch festgehalten, dass eine Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG derart, dass etwa sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit erfasst würden, bei rechtsrichtiger Auslegung nicht zu befürchten sei, weil diese Unternehmer regelmäßig nicht mit Glücksspielgeräten fest verbaute Banknotenlesegeräte vermieten bzw. Verträge über die Weiterleitung von Spielaufträgen abschließen, sondern keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben (VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150144.L04

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019150144_20200625L02