Ein nach Art. III einbringungsfähiger Betrieb muss nach § 12 Abs. 1 UmgrStG tatsächlich auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden können. Nach der Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung sind die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft und die Verschaffung der (zumindest abstrakten) Fortsetzungsmöglichkeit der Betätigung die entscheidenden Kriterien (vgl. Rabel/Ehrke-Rabel in Wiesner et al, Handbuch der Umgründungen, Band 1, § 12 Rz 95).Ein nach Artikel römisch drei, einbringungsfähiger Betrieb muss nach Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG tatsächlich auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden können. Nach der Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung sind die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft und die Verschaffung der (zumindest abstrakten) Fortsetzungsmöglichkeit der Betätigung die entscheidenden Kriterien vergleiche Rabel/Ehrke-Rabel in Wiesner et al, Handbuch der Umgründungen, Band 1, Paragraph 12, Rz 95).