Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005) ist - im Rahmen der Pauschalierung - die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stets ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb (vgl. Silber, ÖStZ 2006/220, 121 ff (123)). Bei Einhaltung dieser Grenze von zehn Betten ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Nebenerwerbsqualifikation entbehrlich (vgl. Petschnigg, SWK 2005, S 755 ff (S 756)).Nach Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,) ist - im Rahmen der Pauschalierung - die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stets ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb vergleiche Silber, ÖStZ 2006/220, 121 ff (123)). Bei Einhaltung dieser Grenze von zehn Betten ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Nebenerwerbsqualifikation entbehrlich vergleiche Petschnigg, SWK 2005, S 755 ff (S 756)).