Unter einer Unternehmung oder einem Betrieb im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG ist nach ständiger Rechtsprechung eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (vgl. VwGH 29.9.1987, 87/14/0103, VwSlg 6251 F/1987; 21.12.2005, 2004/14/0107, VwSlg 8091 F/2004; vgl. auch - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Achatz/Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Privatisierung im Steuerrecht2, 286 f).Unter einer Unternehmung oder einem Betrieb im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, FLAG ist nach ständiger Rechtsprechung eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist vergleiche VwGH 29.9.1987, 87/14/0103, VwSlg 6251 F/1987; 21.12.2005, 2004/14/0107, VwSlg 8091 F/2004; vergleiche auch - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Achatz/Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Privatisierung im Steuerrecht2, 286 f).