Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/13/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0085

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §42 Abs1 lita

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/13/0064 B 14.05.2020

Rechtssatz

Unter einer Unternehmung oder einem Betrieb im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, FLAG ist nach ständiger Rechtsprechung eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist vergleiche VwGH 29.9.1987, 87/14/0103, VwSlg 6251 F/1987; 21.12.2005, 2004/14/0107, VwSlg 8091 F/2004; vergleiche auch - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Achatz/Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Privatisierung im Steuerrecht2, 286 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130085.L01

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019130085_20200226L01