Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2019/10/0038
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E03501000
E3R E13301400
E3R E15204000
82/05 Lebensmittelrecht
Norm
EU-QuaDG 2016
EURallg
LMSVG 2006
32004R0882 Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen Art54 Abs1
32004R0882 Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen Art54 Abs3
32007R0834 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art30
Rechtssatz
Weder das LMSVG 2006 noch das EU-QuaDG 2016 noch darauf beruhende Verordnungen sehen nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise im Fall der (teilweisen) Nichtentsprechung der Waren bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten vor. Aus Art. 54 Abs. 3 der VO 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ergibt sich allerdings, dass die zuständige Behörde den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 legcit. (als solche kommen auch Maßnahmen nach Art. 30 der spezielleren VO 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Betracht) und die Gründe hierfür, über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen zu unterrichten hat.Weder das LMSVG 2006 noch das EU-QuaDG 2016 noch darauf beruhende Verordnungen sehen nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise im Fall der (teilweisen) Nichtentsprechung der Waren bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten vor. Aus Artikel 54, Absatz 3, der VO 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ergibt sich allerdings, dass die zuständige Behörde den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 legcit. (als solche kommen auch Maßnahmen nach Artikel 30, der spezielleren VO 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Betracht) und die Gründe hierfür, über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen zu unterrichten hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100038.J07
Im RIS seit
21.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
JWR_2019100038_20201022J02