Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §10 Abs3
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist vergleiche VwGH 4.9.2013, 2012/08/0305). Hat das AMS eine Sanktion erlassen, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist dies im Beschwerdeverfahren daher zu korrigieren, wobei es im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG dem AMS freisteht diese Korrektur (bereits) durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung die Dauer des Anspruchsverlustes gegenüber dem Ausgangsbescheid auf acht Wochen verlängert und dies darauf gegründet, dass eine "weitere Pflichtverletzung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorliege. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch nicht überschritten vergleiche in diesem Sinn auch schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L04

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L04