Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/04/0117
Entscheidungsdatum
13.09.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht
Norm
MinroG 1999 §1 Z2
MinroG 1999 §1 Z3
VwRallg
Rechtssatz
Die Frage, ob eine Tätigkeit als eine vorbereitende zu qualifizieren ist, hängt von deren Zweck ab. Schon aus dem Wortsinn des Begriffes der "vorbereitenden" Tätigkeit (im Sinne von: auf/für) ist nämlich zu schließen, dass es sich um eine zweckorientierte handeln muss - eben zur Vorbereitung einer Gewinnungstätigkeit im engeren Sinn oder einer Aufbereitungstätigkeit im engeren Sinn (vgl. VwGH 4.9.2002, 2001/04/0120).Die Frage, ob eine Tätigkeit als eine vorbereitende zu qualifizieren ist, hängt von deren Zweck ab. Schon aus dem Wortsinn des Begriffes der "vorbereitenden" Tätigkeit (im Sinne von: auf/für) ist nämlich zu schließen, dass es sich um eine zweckorientierte handeln muss - eben zur Vorbereitung einer Gewinnungstätigkeit im engeren Sinn oder einer Aufbereitungstätigkeit im engeren Sinn vergleiche VwGH 4.9.2002, 2001/04/0120).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040117.L01
Im RIS seit
10.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
JWR_2019040117_20220913L01