In den Bestimmungen des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 und des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 ist vorgesehen, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung erst dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014, die eine Pflicht des VwG zur Entscheidung in der Sache selbst vorsehen, nicht vorliegen (siehe diesbezüglich etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048).In den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 und des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 ist vorgesehen, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung erst dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014, die eine Pflicht des VwG zur Entscheidung in der Sache selbst vorsehen, nicht vorliegen (siehe diesbezüglich etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048).