Bei den zwei in § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 3 EEffG normierten Verpflichtungen, deren Nichterfüllung in § 31 Abs. 1 Z 3 lit. a EEffG unter Strafe gestellt ist, handelt es sich um zwei getrennt zu sanktionierende Tatbestände.Bei den zwei in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, EEffG normierten Verpflichtungen, deren Nichterfüllung in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EEffG unter Strafe gestellt ist, handelt es sich um zwei getrennt zu sanktionierende Tatbestände.