Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0013

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

E3L E13309900
E3L E15203000
21/01 Handelsrecht
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

FBG 1991 §3 Abs1 Z4
SpielzeugkennzeichnungsV 1994 §2 Z2 idF 2012/II/139
SpielzeugkennzeichnungsV 1994 §7 idF 2012/II/139
UWG 1923 §32 Abs2
UWG 1923 §32 Abs4
UWG 1984 §32 Abs1 Z2 lita
32009L0048 Spielzeugsicherheits-RL Art4 Abs6

Rechtssatz

Die Verordnungsermächtigung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UWG geht auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz des Bundesgesetzes vom 26. September 1923 gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1923,, zurück, wonach für den Verkehr mit Bedarfsartikeln der Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Angabe des Namens oder der Firma und des Geschäftssitzes des Erzeugers der Ware vorgeschrieben werden kann (Absatz 2, letzter Satz) und dies ebenso für die eine bestimmte Bezeichnung vorschreibenden, zulassenden oder verbietenden Verordnungen nach Maßgabe ihrer Anwendbarkeit gilt (Absatz 4, letzter Satz). Grundsätzlich sollte nach den Materialien Gesetzgebungsperiode römisch eins 464 Ausschussbericht 913, S 8, 9) die Bestimmung des Paragraph 32, leg.cit. zur Erlassung von Verordnungen als "vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung unlauterer Handlungen im Wettbewerb" dienen. Diese Zielsetzung umfasst, soweit die Verordnungsermächtigung die Vorschreibung des Geschäftssitzes des "Erzeugers" ermöglicht, auch dessen Erreichbarkeit. Unabhängig davon, dass der Begriff "Kontaktanschrift" des Paragraph 2, Ziffer 2, Spielzeugkennzeichnungsverordnung auf dem Boden des Unionsrechts so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie 2009/48/EG auszulegen und anzuwenden ist, kann somit der Begriff "Kontaktanschrift" nicht unter Berücksichtigung des Begriffs "Geschäftssitz" in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UWG eingeschränkt auf den Ort des Unternehmens, vergleichbar mit dem Begriff "Sitz" des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Firmenbuchgesetz, verstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J07

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019040013_20190430J07