Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Dass die Einnahmen des Verkehrsunternehmens für den Betrieb der Kraftfahrlinie nicht allein aus den Fahrscheinerlösen stammen, sondern auch aus Leistungen der Verkehrsverbundorganisation, die zusätzliche Kurse beauftragt hat, müsste nicht dazu führen, dass die Linie aus der für eine Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 maßgeblichen Sicht der Konzessionsinhaberin nicht wirtschaftlich zu führen wäre, vielmehr können gerade derartige Leistungen sicherstellen, dass das Angebot zumindest kostendeckend aufrechterhalten werden kann. Schließlich hat der VwGH - noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015, - auch ausgesprochen, dass sich ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben kann, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten sind (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L05

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L04