Dass die Einnahmen des Verkehrsunternehmens für den Betrieb der Kraftfahrlinie nicht allein aus den Fahrscheinerlösen stammen, sondern auch aus Leistungen der Verkehrsverbundorganisation, die zusätzliche Kurse beauftragt hat, müsste nicht dazu führen, dass die Linie aus der für eine Beurteilung nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG 1999 maßgeblichen Sicht der Konzessionsinhaberin nicht wirtschaftlich zu führen wäre, vielmehr können gerade derartige Leistungen sicherstellen, dass das Angebot zumindest kostendeckend aufrechterhalten werden kann. Schließlich hat der VwGH - noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 58/2015 - auch ausgesprochen, dass sich ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben kann, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten sind (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060).Dass die Einnahmen des Verkehrsunternehmens für den Betrieb der Kraftfahrlinie nicht allein aus den Fahrscheinerlösen stammen, sondern auch aus Leistungen der Verkehrsverbundorganisation, die zusätzliche Kurse beauftragt hat, müsste nicht dazu führen, dass die Linie aus der für eine Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 maßgeblichen Sicht der Konzessionsinhaberin nicht wirtschaftlich zu führen wäre, vielmehr können gerade derartige Leistungen sicherstellen, dass das Angebot zumindest kostendeckend aufrechterhalten werden kann. Schließlich hat der VwGH - noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015, - auch ausgesprochen, dass sich ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben kann, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten sind (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060).