Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0128

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1

Rechtssatz

Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 daher nicht (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L08

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030128_20210326L13