Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0120

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EURallg
RAO 1868 §49
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11 Abs3 lita
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art13 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art14
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art45 Abs4

Rechtssatz

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004, statuiert den Grundsatz, dass eine Person, vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 leg. cit., den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, bestimmt Artikel 13, Absatz 2, VO 883 aus 2004,, nach welchen Kriterien die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ermitteln sind. Demnach unterliegt eine Person, die von Artikel 13, Absatz 2, leg. cit. erfasst ist, entweder den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats oder, wenn sie dort nicht einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet. Nähere Vorschriften zur Ermittlung der für diesen Personenkreis geltenden Rechtsvorschriften enthält Artikel 14, Absatz 6 bis 10 VO 987 aus 2009,. Wird - wie hier - ein Leistungsantrag auf Bezug einer Altersrente gestellt, sieht Artikel 45, Absatz 4, VO 987 aus 2009, entsprechend diesen Grundsätzen vor, dass der Antrag entweder beim Träger des Wohnorts oder beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller galten, gestellt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030120.L06

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030120_20200225L06