Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2019/03/0020
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §13 Abs1
ORF-G 2001 §13 Abs3 Z6
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021
Rechtssatz
Bei Verstößen gegen das Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G 2001 und gegen das Irreführungsverbot des § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G 2001 handelt es sich um zwei unterschiedliche, jeweils getrennt voneinander erfüllbare Tatbestände.Bei Verstößen gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 und gegen das Irreführungsverbot des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G 2001 handelt es sich um zwei unterschiedliche, jeweils getrennt voneinander erfüllbare Tatbestände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J06
Im RIS seit
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2019030020_20210623J01