Mit § 82 Abs. 13 Bgld JagdG 2017, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Nebenbestimmungen vorschreiben kann, die geeignet sind, eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern, ist der Sache nach - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008) - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbunden, zumal mit solchen Festlegungen in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten eingegriffen wird. Sowohl bei der Entscheidung, ob eine solche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird, als auch bei der Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten ist, muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen (des Jagdausübungsberechtigten) eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist daher die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen iSd § 82 Abs. 13 Z 1 bis 3 Bgld JagdG 2017 verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht.Mit Paragraph 82, Absatz 13, Bgld JagdG 2017, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Nebenbestimmungen vorschreiben kann, die geeignet sind, eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern, ist der Sache nach - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes vergleiche nur etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008) - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbunden, zumal mit solchen Festlegungen in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten eingegriffen wird. Sowohl bei der Entscheidung, ob eine solche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird, als auch bei der Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten ist, muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen (des Jagdausübungsberechtigten) eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist daher die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen iSd Paragraph 82, Absatz 13, Ziffer eins bis 3 Bgld JagdG 2017 verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht.