Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0019

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z1
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z2
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Mit Paragraph 82, Absatz 13, Bgld JagdG 2017, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Nebenbestimmungen vorschreiben kann, die geeignet sind, eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern, ist der Sache nach - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes vergleiche nur etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008) - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbunden, zumal mit solchen Festlegungen in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten eingegriffen wird. Sowohl bei der Entscheidung, ob eine solche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird, als auch bei der Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten ist, muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen (des Jagdausübungsberechtigten) eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist daher die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen iSd Paragraph 82, Absatz 13, Ziffer eins bis 3 Bgld JagdG 2017 verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J10

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030019_20190626J09