Auch wenn die gesetzlichen Regelungen über die kommissionsweise Trophäenbewertung für Rotwild (wie auch Dam- und Muffelwild) im Kontext der jährlichen Hegeschau stehen, ist der Wortlaut des § 86 Abs. 2 Bgld JagdG 2017, wonach die Bewertung "vor der Hegeschau" (so ausdrücklich auch die RV zu § 86) zu erfolgen hat, doch offen für eine Auslegung dahin, dass die iSd § 8 Abs. 5 Bgld WildstandregulierungsV 2017 "während des Jagdjahres" zu erfolgende Bewertung von eben dieser Kommission gemäß § 86 Abs. 4 Bgld JagdG 2017 vorgenommen wird, die aus Bezirksjägermeister, einer von ihm namhaft gemachten Person und einem jagdfachlichen Amtssachverständigen besteht. Die gegen die "Inpflichtnahme" des Bezirksjägermeisters und des Hegeringleiters vom VwG geäußerten Bedenken sind insofern unbegründet, sind doch sowohl Bezirksjägermeister als auch Hegeringleiter als Organe des Burgenländischen Landesjagdverbands in ihrem Wirkungsbereich zur Unterstützung der Jagdbehörden in Jagdangelegenheiten verpflichtet, und hat der Bezirksjägermeister die nach § 86 Abs. 4 Bgld JagdG 2017 erforderliche Bewertung zu organisieren beziehungsweise der Hegeringleiter die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren.Auch wenn die gesetzlichen Regelungen über die kommissionsweise Trophäenbewertung für Rotwild (wie auch Dam- und Muffelwild) im Kontext der jährlichen Hegeschau stehen, ist der Wortlaut des Paragraph 86, Absatz 2, Bgld JagdG 2017, wonach die Bewertung "vor der Hegeschau" (so ausdrücklich auch die Regierungsvorlage zu Paragraph 86,) zu erfolgen hat, doch offen für eine Auslegung dahin, dass die iSd Paragraph 8, Absatz 5, Bgld WildstandregulierungsV 2017 "während des Jagdjahres" zu erfolgende Bewertung von eben dieser Kommission gemäß Paragraph 86, Absatz 4, Bgld JagdG 2017 vorgenommen wird, die aus Bezirksjägermeister, einer von ihm namhaft gemachten Person und einem jagdfachlichen Amtssachverständigen besteht. Die gegen die "Inpflichtnahme" des Bezirksjägermeisters und des Hegeringleiters vom VwG geäußerten Bedenken sind insofern unbegründet, sind doch sowohl Bezirksjägermeister als auch Hegeringleiter als Organe des Burgenländischen Landesjagdverbands in ihrem Wirkungsbereich zur Unterstützung der Jagdbehörden in Jagdangelegenheiten verpflichtet, und hat der Bezirksjägermeister die nach Paragraph 86, Absatz 4, Bgld JagdG 2017 erforderliche Bewertung zu organisieren beziehungsweise der Hegeringleiter die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren.