Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0019

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland

Norm

JagdG Bgld 2017 §119 Abs5
JagdG Bgld 2017 §120 Abs7
JagdG Bgld 2017 §86 Abs2
JagdG Bgld 2017 §86 Abs4
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs5

Rechtssatz

Auch wenn die gesetzlichen Regelungen über die kommissionsweise Trophäenbewertung für Rotwild (wie auch Dam- und Muffelwild) im Kontext der jährlichen Hegeschau stehen, ist der Wortlaut des Paragraph 86, Absatz 2, Bgld JagdG 2017, wonach die Bewertung "vor der Hegeschau" (so ausdrücklich auch die Regierungsvorlage zu Paragraph 86,) zu erfolgen hat, doch offen für eine Auslegung dahin, dass die iSd Paragraph 8, Absatz 5, Bgld WildstandregulierungsV 2017 "während des Jagdjahres" zu erfolgende Bewertung von eben dieser Kommission gemäß Paragraph 86, Absatz 4, Bgld JagdG 2017 vorgenommen wird, die aus Bezirksjägermeister, einer von ihm namhaft gemachten Person und einem jagdfachlichen Amtssachverständigen besteht. Die gegen die "Inpflichtnahme" des Bezirksjägermeisters und des Hegeringleiters vom VwG geäußerten Bedenken sind insofern unbegründet, sind doch sowohl Bezirksjägermeister als auch Hegeringleiter als Organe des Burgenländischen Landesjagdverbands in ihrem Wirkungsbereich zur Unterstützung der Jagdbehörden in Jagdangelegenheiten verpflichtet, und hat der Bezirksjägermeister die nach Paragraph 86, Absatz 4, Bgld JagdG 2017 erforderliche Bewertung zu organisieren beziehungsweise der Hegeringleiter die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J08

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030019_20190626J07