Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/01/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0014

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
49/01 Flüchtlinge

Norm

EURallg
FlKonv Art1 AbschnC Z5
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art16
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB
62017CJ0720 Bilali VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung betont, "dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 44). Daran anschließend hat der EuGH zur Änderung der Umstände nach Artikel 16, der Statusrichtlinie festgehalten: "Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint" vergleiche EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 49, mwN; dem folgend VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 100). Dabei betont der EuGH, "dass diese Auslegung durch eine Betrachtung der Richtlinie 2011/95 im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt wird" vergleiche EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 53)." Auch zu Artikel 11, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG - Statusrichtlinie aF) hat der EuGH festgehalten, ein "solches Erlöschen impliziert (...), dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind" vergleiche EuGH 2.3.2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 69).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB
EuGH 62017CJ0720 Bilali VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J10

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010014_20200629J10