Nach den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 130) stellt § 25 NAG 2005 das Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen bei einem Verlängerungsantrag dar. Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen, so ist der Verlängerungsantrag gemäß § 25 Abs. 3 NAG 2005 ohne weiteres abzuweisen. Fehlen (allgemeine) Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005, so hat die Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und zu einer Äußerung aufzufordern. Nach Eingang der Äußerung oder nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist ist der Akt der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen. Diese prüft, ob gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden kann. Ist das nicht der Fall, so ist dem Fremden von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck (vgl. § 25 Abs. 2 NAG 2005) zu erteilen.Nach den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtspaket 2005 vergleiche ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 130) stellt Paragraph 25, NAG 2005 das Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen bei einem Verlängerungsantrag dar. Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen, so ist der Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 25, Absatz 3, NAG 2005 ohne weiteres abzuweisen. Fehlen (allgemeine) Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005, so hat die Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und zu einer Äußerung aufzufordern. Nach Eingang der Äußerung oder nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist ist der Akt der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen. Diese prüft, ob gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden kann. Ist das nicht der Fall, so ist dem Fremden von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005) zu erteilen.