Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

26

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Soweit das LVwG in Vermengung von Tatsachenfeststellung und rechtlicher Würdigung unter einem eine "aggressive Expansions- und Werbestrategie" der beiden Hauptkonzessionäre "feststellt", liegen dieser rechtlichen Beurteilung keine diese Beurteilung tragenden Feststellungen zu Grunde. Derartiges ist auch keinesfalls notorisch oder aus einzelnen Werbungen abzuleiten. Bei der Beurteilung der durchgeführten Werbung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als "maßvoll" in Relation zum Ausmaß des illegalen Sektors sowie der Gesamtsituation am Glücksspielmarkt sowie unter Einbeziehung der Überlegungen zur Suchtgeneigtheit einzelner Spiele handelt es sich um eine Rechtsfrage, die ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L32

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170048_20180711L26