Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

E1M
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §4
11997M004 EU Art4
62013CJ0156 Digibet und Albers VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

In Österreich besteht zwar ein Glücksspielmonopol des Bundes, die dem Monopol unterliegenden Glücksspiele jedoch an private Konzessionäre übertragen werden können und auch tatsächlich wurden. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keine Glücksspiele, sodass eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vorliegt. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen. Zur Beurteilung eines solchen Systems ist die Judikatur des EuGH zu beachten, wonach die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern nicht in Frage gestellt werden kann, da sie unter dem Schutz von Artikel 4, Absatz 2, EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (zum horizontalen Verhältnis zwischen Bundesländern mit eigenen Gesetzgebungsbefugnissen im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedsstaats: EuGH 12.6.2014, Digibet Ltd, Gert Albers, C-156/13, Rn. 34 und 35).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0156 Digibet und Albers VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L14

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170048_20180711L10