Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0001

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/17/0011 E 07.11.2019
Ro 2018/17/0013 E 07.11.2019

Rechtssatz

Die Beurteilung, wonach es sich beim vorliegenden Gerät "TimeMachine" nicht um ein Glücksspielgerät handelt, ist unvertretbar. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen folgend ist es keinesfalls vorwiegend aufgrund der Geschicklichkeit des Spielers möglich, einen Zeitablauf auf eine Zehntelsekunde genau wahrzunehmen und reproduzierbar zu speichern und/oder mit einer keinesfalls genau bzw. wiederholgenau schaltenden Taste richtig zu reproduzieren. Es konnte demzufolge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Einfluss auf das Spielergebnis genommen werden, weshalb dieses als vorwiegend vom Zufall abhängig zu beurteilen gewesen wäre vergleiche zur Zufallsabhängigkeit z.B. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018170001.J03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170001_20180711J03