Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0177

Entscheidungsdatum

22.10.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;

Rechtssatz

Bereits im Zeitpunkt des Einbaus von Baurestmassen muss das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein. Ein solches Qualitätssicherungssystem umfasst eine Ablauforganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Das Qualitätssicherungssystem selbst, dessen Inhalt und Bestandteile sind weder im Altlastensanierungsgesetz noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Dieses System muss geeignet sein, die geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorisch oder technischer Art entsprechend abzusichern. Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 stellen technische Vorschriften dar und haben den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (Hinweis VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0066, sowie 19.12.2017, Ra 2017/16/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160177.L04

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018160177_20181022L03