Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg

Rechtssatz

Lediglich eine allfällige am Beginn des Finanzdienstes und somit noch vor einer praktischen Verwendung als Finanzbediensteter stehende "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestünde, könnte noch als Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG qualifiziert werden vergleiche zur "Basisausbildung" im Exekutivdienst VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039). Von einer solchen Berufsausbildung ist die Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden. Auch eine solche kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG begründen, jedoch nur dann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L04