Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/16/0034
Entscheidungsdatum
12.02.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit. g FLAG)
Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird vergleiche etwa VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mwN).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160034.L01
Im RIS seit
24.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025160034_20260212L01