§ 19 Abs. 1 VGSG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (§ 14 Abs. 2 VGSG) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (§ 17 Abs. 3 VGSG). Das tatbildmäßige Verhalten setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0172, mwN; 15.12.2016, Ra 2014/17/0051, mwN; vgl. auch VfGH 4.12.2003, G 287/02, VfSlg. 17077).Paragraph 19, Absatz eins, VGSG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (Paragraph 14, Absatz 2, VGSG) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Paragraph 17, Absatz 3, VGSG). Das tatbildmäßige Verhalten setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus vergleiche VwGH 16.12.1999, 97/15/0172, mwN; 15.12.2016, Ra 2014/17/0051, mwN; vergleiche auch VfGH 4.12.2003, G 287/02, VfSlg. 17077).