Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/11/0167
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
AVRAG 1993 §7i Abs5 idF 2011/I/024
AVRAG 1993 §7i Abs7 idF 2014/I/094
VStG 1991 §31 Abs1
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0168
Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmung in § 7i Abs. 5 AVRAG 1993 idF BGBl. I Nr. 24/2011 bezog sich aufgrund ihres Verweises auf Abs. 3 zweifelsfrei nur auf Fälle der Unterentlohnung. Eine eigene Verjährungsbestimmung für Fälle der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen enthielt das AVRAG 1993 in der genannten Fassung nicht. Die Materialien zu § 7i Abs. 7 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 (319 Blg NR 25. GP, 22), der den früheren Abs. 5 ablöste, enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich die im ersten Satz dieser Bestimmung enthaltene Verjährungsfrist nunmehr auch auf Fälle der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen beziehen sollte.Die Verjährungsbestimmung in Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, bezog sich aufgrund ihres Verweises auf Absatz 3, zweifelsfrei nur auf Fälle der Unterentlohnung. Eine eigene Verjährungsbestimmung für Fälle der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen enthielt das AVRAG 1993 in der genannten Fassung nicht. Die Materialien zu Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, (319 Blg NR 25. GP, 22), der den früheren Absatz 5, ablöste, enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich die im ersten Satz dieser Bestimmung enthaltene Verjährungsfrist nunmehr auch auf Fälle der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen beziehen sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L01
Im RIS seit
01.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2018110167_20200713L01