Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/11/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/11/0331

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;

Rechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110331.X01

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2000110331_20010920X01

Rechtssatz für 2009/11/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/11/0272

Entscheidungsdatum

23.11.2010

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009110272.X01

Im RIS seit

17.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009110272_20101123X01

Rechtssatz für 2011/11/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/11/0045

Entscheidungsdatum

24.05.2011

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011110045.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2011110045_20110524X01

Rechtssatz für 2013/11/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/11/0089

Entscheidungsdatum

24.07.2013

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110089.X01

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2013110089_20130724X01

Rechtssatz für Ra 2018/11/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0059

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110059.L01

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110059_20180615L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1 (hier: nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

Schlagworte

3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L01