Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

E1E
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
59/04 EU - EWR

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 lita
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb
12010E018 AEUV Art18

Rechtssatz

Die von Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b Vlbg RPG 1996 erfasste Gruppe der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers einer Wohnung ist mit der Gruppe der Käufer einer solchen Wohnung nicht vergleichbar. Während der Käufer einer Wohnung frei entscheiden kann, ob er eine Wohnung innerhalb oder außerhalb eines Gebietes, in welchem die Errichtung von Ferienwohnungen zulässig ist, erwerben möchte, kann der gesetzliche Erbe einer Wohnung über die Lage dieser Wohnung nicht selbst bestimmen; er wäre daher im Erbfall bzw. im Fall der Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten des vormaligen Eigentümers gezwungen, die "Familienwohnung", sofern sie ihm nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient (wobei im Fall der Litera b, auch noch die weiteren, darin genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen), zu veräußern. Lediglich die durch den Erbfall bzw. den Übertragungsfall bewirkte Notwendigkeit der Veräußerung der Familienwohnung durch die gesetzlichen Erben wollte der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit der betreffenden Regelung verhindern, was sich auch daran zeigt, dass sich die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Wohnung als Ferienwohnung nur auf den gesetzlichen Erben und seine Angehörigen bezieht. Die gegenständlichen Regelungen betreffend die Freizeitwohnsitznutzung zugunsten der gesetzlichen Erben sind daher durch die bestehenden Unterschiede im Tatsachenbereich objektiv gerechtfertigt, erfassen zudem alle gesetzlichen Erben, also österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und halten sich im Hinblick auf die genannte Beschränkung auf die Eigennutzung auch im Rahmen des für die Zielerreichung unbedingt erforderlich. Das Revisionsvorbringen legt daher auch keinen Verstoß gegen das sich aus Artikel 18, AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot dar vergleiche auch VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2018060262_20211216L03

Rechtssatz für Ro 2021/06/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/06/0027

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Index

E1E
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
59/04 EU - EWR

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 lita
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4 litb
12010E018 AEUV Art18

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0262 B 16. Dezember 2021 RS 3 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die von Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b Vlbg RPG 1996 erfasste Gruppe der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers einer Wohnung ist mit der Gruppe der Käufer einer solchen Wohnung nicht vergleichbar. Während der Käufer einer Wohnung frei entscheiden kann, ob er eine Wohnung innerhalb oder außerhalb eines Gebietes, in welchem die Errichtung von Ferienwohnungen zulässig ist, erwerben möchte, kann der gesetzliche Erbe einer Wohnung über die Lage dieser Wohnung nicht selbst bestimmen; er wäre daher im Erbfall bzw. im Fall der Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten des vormaligen Eigentümers gezwungen, die "Familienwohnung", sofern sie ihm nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient (wobei im Fall der Litera b, auch noch die weiteren, darin genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen), zu veräußern. Lediglich die durch den Erbfall bzw. den Übertragungsfall bewirkte Notwendigkeit der Veräußerung der Familienwohnung durch die gesetzlichen Erben wollte der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit der betreffenden Regelung verhindern, was sich auch daran zeigt, dass sich die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Wohnung als Ferienwohnung nur auf den gesetzlichen Erben und seine Angehörigen bezieht. Die gegenständlichen Regelungen betreffend die Freizeitwohnsitznutzung zugunsten der gesetzlichen Erben sind daher durch die bestehenden Unterschiede im Tatsachenbereich objektiv gerechtfertigt, erfassen zudem alle gesetzlichen Erben, also österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und halten sich im Hinblick auf die genannte Beschränkung auf die Eigennutzung auch im Rahmen des für die Zielerreichung unbedingt erforderlich. Das Revisionsvorbringen legt daher auch keinen Verstoß gegen das sich aus Artikel 18, AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot dar vergleiche auch VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060027.J01

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2021060027_20240923J01